Geschäftsordnung des Elternbeirat

Geschäftsordnung des Elternbeirats der Geschwister-Scholl-Schule Tübingen

Geschäftsordnung des Elternbeirats der Geschwister-Scholl-Schule Tübingen

Auf Grund von § 57 Abs. 4 des Schulgesetzes und § 28 der Verordnung des Kultusministeriums für Elternvertretungen und Pflegschaften an öffentlichen Schulen (Elternbeiratsverordnung) in der jeweils gültigen Fassung gibt sich der Elternbeirat der Geschwister-Scholl-Schule folgende Geschäftsordnung:

§ 1 Vorstand

(1) Der Elternbeirat besteht aus

a) dem Vorsitzenden

b) einem stellvertretenden Vorsitzenden

c) einem Beirat, der nicht durch (a) oder (b) repräsentierten Schulart (maximal also 2 Elternvertreter).

Der Vorsitzende sowie der Stellvertreter sollen aus verschiedenen Schularten kommen.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte das Elternbeirats und regelt seine Arbeitsaufteilung, soweit sie nicht durch diese Geschäftsordnung festgelegt ist, selbst.

(3) a) Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit der Annahme der Wahl und dauert bis zum Ende des laufenden Schuljahres.

b) Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, versehen ihr Amt geschäftsführend bis zur Neuwahl der Vorstandsmitglieder weiter. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht mehr wählbar sind.

§ 1a Erweiterter Vorstand

Der Elternbeirat kann sich für einzelne Fachbereiche (z.B. Gesunde Schule und Elternbörse) einen erweiternden Vorstand geben. Der Elternbeirat kann durch Beschluss die einzelnen Fachbereiche festlegen. Der erweiterte Vorstand hat wegen der paritätischen Mitbestimmung der 3 Schularten kein Stimmrecht.

§ 2 Wahlen

(1) Der geschäftsführende Vorsitzende lädt die Mitglieder des Elternbeirats (die Klassenvertreter und ihre Stellvertreter) schriftlich zu der konstituierenden Sitzung des Elternbeirats spätestens 2 Wochen vor dem vorgesehenen Termin ein und führt in diesem den Vorsitz.

(2) Der Elternbeirat bestimmt aus seiner Mitte in offener Abstimmung einen Wahlleiter, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl

a) des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Elternbeirats

b) des Beirats bzw. der Beiräte

c) der zwei Vertreter der Eltern für die Schulkonferenz und zwei Stellvertreter

d) eines Kassenwarts

e) eines Kassenprüfers

f) der Schriftführer (mindestens 4)

verantwortlich ist und ordnet ihm zwei Wahlbeistände bei.

(3) Der Vorsitzende des Elternbeirats und der Stellvertreter sind in getrennter und geheimer Wahl zu wählen. Zunächst ist der Vorsitzende zu wählen. Unabhängig von der Schulart ist als Vorsitzender gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Im zweiten Wahlgang ist der stellvertretende Vorsitzende zu wählen. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass sich Elternvertreter aus den beiden nicht durch den Vorsitzenden vertretenen Schularten zur Wahl stellen. Unabhängig von der Schulart ist als stellvertretender Vorsitzender gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Die unter 2 b) - f) Genannten können in offener Abstimmung gewählt werden, wenn nicht geheime Wahl von 10 Mitgliedern des Elternbeirats verlangt wird. Briefwahl und Übertragung des Stimmrechts sind nicht zulässig.

Nicht anwesende Elternvertreter können jedoch gewählt werden, wenn sie gegenüber dem Vorstand schriftlich ihr Einverständnis zu ihrer Wählbarkeit für die entsprechende Position erklärt haben.

(5) Das Wahlergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten, das von dem geschäftsführenden Vorsitzenden des Elternbeirats und dem Wahlleiter zu unterschreiben und durch Aushang bekanntzugeben ist.

(6) Scheidet eine der gewählten Personen vorzeitig aus ihrem Amt aus, ist eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit durchzuführen, für die die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung finden.

(7) Vorstandsmitglieder scheiden vor Ablauf ihrer Amtszeit aus ihrem Amt aus, wenn auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder des Elternbeirats die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Elternbeirats neue Mitglieder an ihrer Stelle wählt.

Die Wahl muss in der Tagesordnung angekündigt werden.

(8) a) Einsprüche gegen eine Wahl sind binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei dem Vorsitzenden des Elternbeirats schriftlich anzubringen. Oder sie ist in der folgenden Sitzung des Elternbeirats endgültig durch Abstimmung zu entscheiden.

b) Bei der Entscheidung gem. Absatz (a) ist der Betroffene nicht stimmberechtigt, er kann aber anwesend sein. Die Entscheidung muss in geheimer Abstimmung erfolgen. Wird die Wahlanfechtung als berechtigt anerkannt, ist die Wahl unter entsprechender Anwendung der vorstehenden Bestimmungen zu wiederholen.

§ 3 Aufgaben

(1) Der Vorsitzende (bei Verhinderung der Stellvertreter) lädt zu den Elternbeiratssitzungen ein, bereitet sie vor und leitet die Sitzungen. Der Vorsitzende beruft den Vorstand ein, bereitet die Sitzungen vor und leitet diese. Er beruft den Vorstand ein, bespricht in diesem die anstehenden Angelegenheiten und erstellt mit diesem die Tagesordnung.

(2) Der Beirat der jeweiligen Schulart repräsentiert die vertretene Schulart bei den schulartspezifischen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb der Schule.

(3) Die Schriftführer legen den Gegenstand der Beratungen das Elternbeirats und die von diesem gefassten Beschlüsse schriftlich nieder. Sie regeln die Verteilung dieser Aufgabe unter sich selbst,

(4) Der Kassenführer verwaltet das Vermögen des Elternbeirats. Er hat in der ersten Sitzung des Elternbeirats, die nach Ablauf seiner Amtszeit folgt, dem Elternbeirat Rechnung zu legen und während des laufenden Amtsjahres dem Vorstand alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Bei Übergabe seines Amtes an seinen Nachfolger hat er diesem das Vermögen auszuhändigen.

(5) Dem Kassenprüfer abliegt die Revision der Kassenführung. welche regelmäßig zum Ende des Schuljahres vorzunehmen und über die dem Elternbeirat zum Beginn des neuen Schuljahres zu berichten ist.

(6) Der erweiterte Vorstand leitet und organisiert die jeweiligen Fachbereiche.

§ 4 Sitzung des Elternbeirats

(1) Der Elternbeirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch viermal in jedem Schuljahr zusammen. Eine Sitzung muss binnen 2 Wochen stattfinden, wenn dies von 20 Klassenvertretern oder Stellvertretern oder vom Schuleiter schriftlich jeweils unter Angabe der zu behandelnden Themen gegenüber dem Vorsitzenden beantragt wird.

(2) Zu den Sitzungen des Elternbeirats sind die Klassenvertreter und ihre Stellvertreter unter Beifügung einer Tagesordnung und des Protokolls der vorangegangenen Sitzung schriftlich einzuladen. Die Einladungen können durch Vermittlung des Schulleiters erfolgen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen, sie kann in dringenden Fällen abgekürzt werden.

(3) Zu den Sitzungen sind der Schulleiter und die Leiter der Schularten unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

(4) Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Klassenelternvertretern oder Stellvertretern, ist ein Thema auf die Tagesordnung zu nehmen. Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur entschieden werden, wenn die Hälfte der anwesenden Elternvertreter zustimmt.

(5) Der Elternbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der gewählten Klassenelternvertreter und deren Stellvertreter laut der bei jeder Sitzung zu erstellenden Anwesenheitsliste anwesend sind.

(6) Die Abstimmungen des Elternbeirats sind außer der in § 2 Abs. 3 genannten Fällen offen, sei denn, dass mindestens 10 Elternvertreter eine schriftliche Abstimmung beantragen.

§ 4a Beschlüsse des Elternbeirats

Die vom Elternbeirat gefassten Beschlüsse werden einzeln dokumentiert und schriftlich im Geschäftsordner des Elternbeirats sowie auf der Internetseite des Elternbeirats niedergelegt.

§ 4b

Sämtliche vorstehenden Formulierungen, die sowohl weibliche wie männliche Personen betreffen, gelten für beide Geschlechter. Aus Vereinfachungsgründen werden sie in dieser Satzung nur in der männlichen Form geführt.

§ 5 Gültigkeit und Dauer

Diese Geschäftsordnung tritt ab dem Schuljahr 1995/1996 in Kraft und gilt gem. § 29 der Elternbeiratsverordnung fort bis sie aufgehoben oder abgeändert wird.